Schewat/ Paraschat Beschalach

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Raw Frand zu Parschat Kedoschim 5766

Eine Erklärung des Ba’al HaTurim zur Abfolge von Mizvot

Die Torah befiehlt: „Du sollst deinem Nächsten nichts vorenthalten und ihm nichts rauben; du sollst den Lohn des Taglöhners nicht über Nacht bei dir behalten bis zum Morgen.“ [Vajikra 19:13] Der unmittelbar darauf folgende Pasuk lehrt: „Einem Tauben sollst du nicht fluchen.“ [Vajikra 19:14]

Der Ba’al HaTurim macht eine interessante Bemerkung zur Aufeinanderfolge des Verbots, Lohn zurückzuhalten und dem Verbot einen Menschen, der nicht hören kann, zu verfluchen. Der Ba’al HaTurim sagt: „Fluche nicht deinem Arbeitgeber, sogar, wenn er deinen Lohn zurückhält; vielmehr sollst du deine Klage vor Gericht bringen.“

Was tun wir, wenn unser Boss den Zahltag zurückhält? Was tun wir, wenn wir unseren Lohn nicht rechtzeitig erhalten? Der Ba’al HaTurim gibt uns einen Rat, was wir unter diesen Umständen tun sollten: Vor Gericht klagen!

Es gibt eine alte Regel: „Ärgere dich nicht, sondern ergreife, was dir zusteht.“ Auf ihn wütend zu sein, ihn zu verfluchen, Pfeile auf sein Bild zu schiessen, macht absolut KEINEN Sinn. Es schmerzt den Boss nicht im Geringsten, wenn er verflucht wird oder Pfeile auf sein Bild geschossen werden. Nur der Angestellte spürt die Pein, wenn er es zulässt, dass ihn die Wut wegen dieser Begebenheit verzehrt. Der Angestellte kommt nach Hause, gibt seinem Hund einen Tritt, schreit seine Kinder an und verbringt vor lauter Ärger schlaflose Nächte.

In der Zwischenzeit sitzt der Boss auf seiner Jacht und trinkt Bier. Der Boss ist „taub“, was die Flüche seines Angestellten angeht. Er vernimmt sie nicht. Der Boss ist auf Seefahrt; der Angestellte zürnt. Dies, so geht der Rat des Ba’al HaTurim, ist für den Angestellten vollkommen nutzlos. Fluchen bringt nichts. Er soll vielmehr seinen begründeten Anspruch vor ein Bet Din (Gericht) bringen.


Quellen und Persönlichkeiten:
Ba’al HaTurim (1268 – 1340): Torah-Erklärung von Rabbi Ja‘akov ben Ascher, der auch den Tur schrieb, eine frühe, jüdische Gesetzessammlung. Erste Ausgabe 1514 in Konstantinopel.



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